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Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten namentlich:

  • Sprach- (Telefondienste, Telefonkonferenzen und Mobiltelefonie), Schrift- (Telefax-, Telegrafie-, Telex- und E-Mail-Dienste), Bild-, Ton- oder andere Übertragungen, vorausgesetzt die Übertragung steht im Vordergrund;

  • blosse Übertragungsleistungen, die an Veranstalter von Radio- oder Fernsehsendungen erbracht werden ( Ziff. 6.9.2);

  • Übertragungsleistungen im Auftrag von anderen Anbietern (z.B. Roaming-Leistungen) sowie Zusicherung von Übertragungskapazitäten für Daten über Mietleitungen oder per Satellit ( Ziff. 6.4);

  • Zugang zum Internet oder zu anderen Informationsnetzwerken (analoges Modem, ISDN, ADSL, VDSL, WLAN oder PWLAN);

  • Telefonie und Telefonkonferenzen über Internet;

  • Internetfernsehen ( Ziff. 6.9.2);

  • Gebühren für das Verschaffen von Zugangsberechtigungen zu Netzwerken wie beispielsweise Abonnementsgebühren oder Interkonnektionsleistungen ( Ziff. 6.5);

  • einmalige Leistungen für den Anschluss einer Fernmeldeanlage als Nebenleistungen zur Verschaffung der Zugangsberechtigung zu einem Netzwerk ( Ziff. 6.5);

  • das Verschaffen von Zugangsberechtigungen zum Kabel- oder Satellitenfernsehen wie beispielsweise Abonnemente von Kabelnetzbetreibern ( Ziff. 6.9.2).

 

Der Ort dieser Dienstleistungen richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG;  Ziff. 4).


30.08.2016
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