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Eine Dienstleistung gilt als elektronische Dienstleistung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie wird über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht ( Ziff. 3.2.1);

  • sie wird automatisiert erbracht und die menschliche Beteiligung seitens des Leistungserbringers ist minimal ( Ziff. 3.2.2);

  • das Erbringen der Dienstleistungen ist ohne Informationstechnologie nicht möglich ( Ziff. 3.2.3).

 

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTV gelten folgende Leistungen als elektronische Dienstleistung:

  • Das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;

  • das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;

  • das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;

  • das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.

 

Nicht als elektronische Leistung gelten gemäss Artikel 10 Absatz 2 MWSTV:

  • Die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ( Ziff. 3.2.1);

 

Der Ort einer elektronischen Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Ziff. 4).

 

Informationen über die Steuerpflicht von Anbietern mit Sitz im Ausland, die im Inland elektronische Dienstleistungen erbringen, finden sich in Ziffer 5.


23.06.2020
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