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Die Verkäufe von Prepaid-Karten und das Nachladen von Guthaben durch Anbieter sind im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht zu versteuern und werden in der Regel auf ein Durchlaufkonto verbucht. Sie führen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Die Anbieter müssen die MWST nur auf jenen Leistungen entrichten, die sie dem Endkunden selbst erbringen. Der vom Guthaben abgezogene Wert gilt als Entgelt (inkl. Steuer) für die erbrachte Leistung. Wird das Guthaben zum Entrichten des Preises für andere Dienste als Telekommunikationsdienstleistungen verwendet ( Ziff. 6.1.1), so ist die auf diesen Leistungen lastende MWST nicht von den Anbietern geschuldet, es sei denn, sie haben diese Dienste oder Lieferungen selbst erbracht. Die MWST ist durch die eigentlichen Leistungserbringer geschuldet. Die Inkassoleistungen der Anbieter und die allfällig selbst erbrachten Leistungen müssen, sofern sie als im Inland erbracht gelten, versteuert werden. Dies unabhängig davon, ob die Inkassoleistung separat fakturiert oder von den an den eigentlichen Leistungserbringer zu erstattenden Beträgen in Abzug gebracht wird. Der eigentliche Leistungserbringer ist seinerseits nach Artikel 28 MWSTG zum Vorsteuerabzug auf den Inkassoleistungen berechtigt. Bei Guthaben, die während der Gültigkeitsdauer der Karte nicht verwendet und vom Anbieter für sich beansprucht werden, handelt es sich um Nichtumsätze, welche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Diese Umsätze führen zu keiner Korrektur der Vorsteuern.

 

Bei Wireless-Zugangskarten, wo die Benützung von einer bestimmten Zeitdauer und nicht von der der Häufigkeit oder des Umfangs der Benützung abhängig ist, entsteht die Steuerforderung beim Anbieter im Zeitpunkt der ersten Aktivierung. Als Entgelt gilt der auf der Karte aufgedruckte Wert.


30.08.2016
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