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Die Ausstrahlung von speziellen Werbefenstern für den Schweizer Markt durch ausländische Fernsehsender gilt als Werbeleistung. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Beim inländischen Leistungsempfänger handelt es sich um einen Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Werden Werbefenster bloss vermittelt (z.B. von Werbeagenturen), indem ausdrücklich im Namen und für Rechnung eines Dritten (z.B. Fernsehsender) gehandelt wird, sind die dafür erhaltenen Vermittlungsprovisionen zum Normalsatz steuerbar, sofern die vermittelte Leistung nicht gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 9 MWSTG von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird.


30.08.2016
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