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Nach Artikel 22 Absatz 1 MWSTG ist die Option (freiwillige Versteuerung) für den von der Steuer ausgenommenen Verkauf sowie die Vermietung und Verpachtung von Bauwerken (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG) möglich, indem die MWST auf diesen Leistungen offen ausgewiesen (in Verträgen oder Vorverträgen, Rechnungen usw.) oder in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) deklariert wird (Art. 39 MWSTV).

 

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

 

Nicht möglich ist die Option jedoch dann, wenn der Käufer, Mieter oder Pächter die Bauwerke ausschliesslich für Wohnzwecke nutzt (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG;  Ziff. 8.4.1.1).

 

Eine Ausnahme davon bilden - unter bestimmten Voraussetzungen - Verkäufe, Vermietungen und Verpachtungen von Bauwerken an institutionelle Begünstigte nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a MWSTV (Art. 150 MWSTV). Weitere Einzelheiten für die Verkäufe, Vermietungen und Verpachtungen von Bauwerken an institutionelle Begünstigte können der MWST-Info Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen entnommen werden.

 

Der Wert des Bodens ist - selbst bei Verkäufen von Bauwerken mit Option - nie Steuerbemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG i.V.m. Art. 150 MWSTV).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


11.06.2018
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