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Der Bauunternehmer gilt als Betreiber, wenn er diese Einrichtungen mit eigenen Angestellten betreibt oder damit einen Dritten beauftragt, der seine Leistungen nicht direkt dem Personal, sondern dem Bauunternehmer in Rechnung stellt. Die Weiterbelastung an das Personal erfolgt anschliessend durch den Bauunternehmer (z.B. durch Lohnabzug).

 

Einzelheiten dazu können der MWST-Info Privatanteile entnommen werden.

 

Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern in Dauerbauten (z.B. an eigenes oder bei Drittfirmen angestelltes Personal) ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).

Zum Normalsatz steuerbar sind jedoch die zusätzlich erbrachten Leistungen wie Zimmer-, Wohnungs- oder Hausreinigung, Waschen der Bettwäsche und dergleichen sowie gastgewerbliche Leistungen (Verpflegung und Getränke).

 

Die von der Steuer ausgenommene Vermietung der Unterkunft und die der Steuer unterliegenden übrigen Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt beziehungsweise belastet.

 

Werden hingegen Zimmer in Fahrnisbauten wie Baracken oder Container (z.B. auf Grossbaustellen) vermietet, ist das entsprechende Entgelt zum Normalsatz steuerbar. Das gilt auch für das Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten an auf der Baustelle tätiges Personal von Drittfirmen.

 

Wird die Unterkunft auch an Personen vermietet, die nicht auf der Baustelle tätig sind (Touristen, Sportvereine usw.), so liegen zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistungen vor (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).

 

Weitere Informationen zur Anwendung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen enthält die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe. Sie orientiert auch über die Möglichkeit einer annäherungsweisen Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Beleuchtung, Heizung usw.) im Zusammenhang mit der von der Steuer ausgenommenen Vermietung von Unterkünften (Vermietung von Zimmern an das Personal).


27.06.2014
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