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Werden steuerbare Leistungen erbracht, so findet im Regelfall der Normalsatz Anwendung. Für Beherbergungsleistungen einschliesslich Frühstück gilt der Sondersatz. Bestimmte Leistungen (z.B. Güter des täglichen Bedarfs) unterliegen dem reduzierten Steuersatz. Näheres dazu kann der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden.

 

Werden kulturelle Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14 und 16 MWSTG freiwillig der Steuer unterstellt ( Ziff. 3.4), so unterliegen die erzielten Entgelte dem reduzierten Steuersatz (Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

 

Informationen über die anwendbaren Steuersätze beziehungsweise die mehrwertsteuerliche Abgrenzung von gastgewerblichen und Take away-Umsätzen sowie von Umsätzen aus Getränke- und Lebensmittelautomaten (namentlich Informationen über die Anwendung der Pauschalregelung bei Anlässen wie Filmvorführungen, Theateraufführungen, Konzerten und Zirkusvorstellungen) können der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe sowie Ziffer 10.4.1 entnommen werden.


16.06.2015
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