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Oftmals bildet die Methode Einheit der Leistung die geeignetste Grundlage für ein sachgerechtes Ergebnis. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Teil der Vorsteuern auf den gesamten Aufwendungen und Investitionen direkt den steuerbaren Leistungen (Topf A) beziehungsweise den nicht unternehmerischen Tätigkeiten und Entgelten aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Topf B) zugeordnet werden kann. Andererseits sind die diversen Tätigkeiten derart eng miteinander verbunden, dass die eine ohne die andere Tätigkeit kaum ausgeübt werden könnte. Dies trifft beispielsweise bei Kinos zu, deren Infrastruktur (z.B. Kinosaal) sowohl zur Erzielung von Werbeeinnahmen als auch von Eintritten für die Filmvorführung verwendet wird. Die Vorsteuern auf den gemischt verwendeten Vorleistungen werden bei Anwendung dieser Methode - nach Abzug der vorgängig auf die den Töpfen A und B zugewiesenen Vorsteuern - entsprechend der Zusammensetzung des bereinigten Gesamtumsatzes in Abzug gebracht (Topf C).

 

Die 3-Topf-Methode ist in der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen beschrieben.

 

Beispiel
Der Kinobetrieb Metropol erzielt Einnahmen aus Kinoeintritten. Die Option nach Artikel 22 MWSTG wird nicht angewendet. Die Berechnung des massgebenden Schlüssels für die Vornahme der Vorsteuerkorrektur auf den übrigen nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen (z.B. Aufwand Filmverleih, Kinoinserate oder Druckkosten Billette) erfolgt folgendermassen:

 

Verhältnis der massgebenden Umsätze (exkl. Steuer; alle Beträge in CHF)

 

Eintritte Kino 1)

von der Steuer ausgenommen

 

850’000

85 %

Werbung 2)

7,7 %

100’000

 

 

Kioskumsatz 3)

2,5 %

100’000

 

 

Wareneinkauf Kiosk 4)

2,5 %

- 50’000

 

 

 

 

150'000

150’000

15 %

 

 

 

 

 

Massgebender Umsatz

1’000’000

100 %


 

Steuerberechnung (alle Beträge in CHF):

 

Umsatzsteuer:

7,7 % auf den Werbeeinnahmen

7'700

 

2,5 % auf dem Kioskumsatz

  2'500

 

Total Umsatzsteuer

10'200

 

 

 

Vorsteuer:

Vorsteuer Wareneinkauf Kiosk 5)

1'250

 

15 % der Vorsteuer auf den nicht

 

 

direkt zuordenbaren Kosten 6)

4’800

 

Total anrechenbare Vorsteuer

6’050

 

 

 

Total Steuerforderung (Umsatzsteuer minus Vorsteuer)

4'150

 

1)

exkl. allfällige Billettsteuer;

2)

in der Regel steht den Werbeeinnahmen kein direkter Aufwand gegenüber;

3)

Verkauf von Nahrungsmitteln ohne spezielle Konsumationsmöglichkeit;

4)

direkt zuordenbarer Wareneinkauf (z.B. Schokoriegel oder Mineralwasser);

5)

Wareneinkauf netto 50'000 Franken, die darauf lastende Vorsteuer (2,5 %) ist voll abzugsberechtigt;

6)

Annahme: Die Vorsteuerbelastung der übrigen Aufwendungen und Investitionen beträgt inklusive Aufwand für Filmverleih und Inserate total 32'000 Franken.


22.05.2018
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