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Wird der Besuch einer kulturellen Darbietung im Rahmen eines durch Dritte (z.B. Reisebüro oder Carunternehmen) angebotenen Arrangements gebucht und wird dabei der Eintritt für die Darbietung zusammen mit anderen steuerbaren Leistungen (z.B. Beförderungsleistungen, gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen) zu einem Gesamtpreis fakturiert, ist die 70/30 %-Regel anwendbar ( Ziff. 7.6.4). Werden die Eintrittsgelder hingegen gesondert in Rechnung gestellt, sind sie von der Steuer ausgenommen. Nicht von Bedeutung ist, ob durch den Dritten ein branchenüblicher Gewinnzuschlag auf den Eintrittsgeldern erhoben wird.

 

Detaillierte Ausführungen betreffend Beförderungsleistungen in Kombination mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen durch Transportunternehmungen - insbesondere in Bezug auf den Verkauf von Kombi-Billetten - finden Sie in den MWST-Branchen-Infos Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs sowie Transportwesen.


06.09.2013
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