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Die Leistungen im Bereich des Kunsthandwerks unterliegen der Steuer zum massgebenden Satz. Dazu zählen beispielsweise durch Goldschmiede, Kunstschlosser und -schreiner, Grabsteinbildhauer, Holzschnitzer, Drechsler, Töpfer, Glasbläser, Teppichknüpfer und -weber, Graveure, Kalligraphen, Heraldiker oder Restauratoren erbrachte kunsthandwerkliche Leistungen.

 

Die durch diese Berufsgruppen hergestellten Erzeugnisse sind nicht ausschliesslich zum Betrachten bestimmt, sondern werden meistens für einen bestimmten Gebrauch geschaffen oder weisen zumindest die Form von Gebrauchsgegenständen auf.

 

Als Erzeugnisse des Kunsthandwerks gelten:

  • Erzeugnisse, welche die Form von Gebrauchsgegenständen aufweisen, wie Vasen, Schalen, Töpfe, Teller, Platten, Kerzenstöcke, Nipp- und Krippenfiguren, Lampen, Wappenscheiben, Schriftzüge, Pokale, Teppiche und dergleichen;

  • bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe usw.;

  • serienmässig produzierte Collagen und Bilder, wie beispielsweise im Auftrag gemalte Reproduktionen von Meisterwerken;

  • Druckgrafiken, die mit Hilfe einer fotomechanisch bearbeiteten Druckvorlage hergestellt wurden (Heliogravüre, Lichtdruck);

  • Serigrafien, welche mit einer fotomechanisch hergestellten Schablone und/oder maschinell gedruckt wurden;

  • Kunstwerke, welche der Künstler mittels einer Technik hergestellt hat, welche als Intaglio-Type bezeichnet wird, d.h. das Bild wurde mittels Belichten durch UV-Licht auf eine mit einem lichtempfindlichen Material versehene Platte übertragen;

  • Grafiken, welche automatisch, halbautomatisch, industriell gedruckt wurden (z.B. Offsetdruck);

  • Ausstellungsplakate, selbst wenn vom Künstler signiert und nummeriert;

  • Objekte zu Werbezwecken wie Plakate, Karten, Dekorationen.

 

Ebenfalls der Steuer unterliegen Restaurationsarbeiten, Reparaturen und sonstige Bearbeitungen von Gegenständen. Dazu zählen auch die Bearbeitungen von Gegenständen, die den Charakter eines Kunstwerks aufweisen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.05.2018
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