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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Bei Vorhandensein von Konsumvorrichtungen können gemischte Betriebe (z.B. Kiosk mit Kaffeebar) und Imbissbars/-stände ihre zum Normalsatz steuerbaren gastgewerblichen Leistungen im Sinne einer Vereinfachung mit einer Pauschale abrechnen. Diese Vereinfachung ist möglich für kleine Betriebe, die über höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze (je Filiale, Verkaufsstation usw.) verfügen. Das Gleiche gilt beim Durchführen von bestimmten Anlässen.

 

Die Anwendung der Pauschalregelung bei Verkäufen von Lebensmitteln zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away) gilt als organisatorische Massnahme im Sinne von Artikel 56 MWSTV. Die Anwendung der Pauschale ist freiwillig. Wenn sich eine steuerpflichtige Person für diese Vereinfachung entschliesst, ist diese Vorgehensweise während mindestens einer Steuerperiode anzuwenden.

 

Stehen den Kunden mehr als 20 Sitz- oder Stehplätze zur Verfügung, kann die Pauschalregelung nicht angewendet werden. In diesen Fällen sind andere geeignete organisatorische Massnahmen ( Ziff. 1.3.2) zu treffen, andernfalls gilt der Normalsatz.

 

a)

Gemischte Betriebe

Als gemischte Betriebe gelten beispielsweise Bäckereien, Metzgereien, Tankstellenshops, Lebensmittelverkaufsstellen in Bädern und auf Campingplätzen sowie Kioske, bei denen der eigentliche Ladenumsatz im Vergleich zum Take-away-Umsatz (zum unmittelbaren Konsum bestimmte Lebensmittel) überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Ladenumsatz mehr als 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht.

 

Vereinfachung
Die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze aus gastgewerblichen Leistungen mit Steh- und/oder Sitzplätzen können mit einer Steh- und/oder Sitzplatzpauschale von 60 Franken (inkl. MWST) pro Tag (an dem der Betrieb geöffnet hat) und pro Platz ermittelt und versteuert werden.

 

b)

Imbissbars/-stände und Anlässe

Als Imbissbars/-stände gelten beispielsweise Wurst-, Kebab-, Pizza- oder Poulet-Lokalitäten (inkl. Getränkeverkauf) sowie Imbissbars/-stände in Bädern oder auf Campingplätzen, deren Umsätze aus dem Verkauf über die Gasse / Take-away mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen.

 

Unter dem Begriff Anlässe sind Veranstaltungen aller Art zu verstehen, bei denen sich die Besucher während einer kurzen, vorbestimmten Zeit (i.d.R. in der Pause) verpflegen können. Dazu gehören beispielsweise Film-, Theater- und Zirkusvorführungen, Konzerte, Shows und Sonderveranstaltungen wie Fussball- oder Eishockeyspiele mit einem zeitlich festgelegten, programmmässigen Ablauf (Beginn, Pausen und Ende).

 

Anlässe, bei denen sich die Besucher über eine längere Dauer - meist während des ganzen Anlasses - verpflegen können (z.B. Sportturniere, Film- oder Musikfestivals), können die Pauschalregelung nicht anwenden.

 

Vereinfachung
In einem ersten Schritt werden die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze aus dem Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabak, Tabakerzeugnissen und Non-Food-Artikeln aufgrund einer Zuschlagskalkulation ermittelt und versteuert. Voraussetzung dafür ist die Erfassung des entsprechenden Warenaufwandes auf separaten Konti. Die derart ermittelten Umsätze werden in einem zweiten Schritt vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht. Vom verbleibenden Umsatz sind bei Imbissbars/-ständen 50 % zum Normalsatz und 50 % zum reduzierten Steuersatz, bei Anlässen 20 % zum Normalsatz und 80 % zum reduzierten Steuersatz zu versteuern.

 

Steuersatzaufteilung bei Imbissbars/-ständen:

Alkoholische Getränke, Tabak, Tabakerzeugnisse und Non-Food-Artikel:

Verkauf von Lebensmitteln und gastgewerbliche Leistungen:

100 % zum massgebenden Steuersatz

50 % zum Normalsatz

50 % zum reduzierten Steuersatz

 

Steuersatzaufteilung bei Anlässen:

Alkoholische Getränke, Tabak, Tabakerzeugnisse und Non-Food-Artikel:

Verkauf von Lebensmitteln und gastgewerbliche Leistungen:

100 % zum massgebenden Steuersatz

20 % zum Normalsatz

80 % zum reduzierten Steuersatz

 

Schema zur Abklärung, ob die (freiwillige) Pauschalregelung im Zusammenhang mit Lebensmittelverkäufen zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away) angewendet werden kann:

 

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


10.04.2018
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