Für die Ermittlung des Werts der Verpflegung des Einzelfirmeninhabers und seiner Familienangehörigen, Freunde und Bekannten, die nicht im Betrieb mitarbeiten oder die im Betrieb mitarbeiten und hierfür keinen Lohnausweis erhalten (sollten) und somit nicht als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV gelten (
MWST-Info Privatanteile), können die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der ESTV berücksichtigt werden (
Ziff. 14). Arbeiten die Familienangehörigen im Betrieb mit und erhalten sie hierfür einen Lohnausweis oder sollten hierfür einen Lohnausweis erhalten, gelten sie als Personal im Sinne von Artikel 47 MWSTV. Somit finden die Ausführungen unter Ziffer 2.2.3.2 Anwendung.
Wenn eine steuerpflichtige Person die erwähnten Ansätze nicht anwenden möchte, kann sie die Versteuerung effektiv vornehmen. In diesem Fall führt sie geeignete, leicht überprüfbare Aufzeichnungen.
Wendet die steuerpflichtige Person die genannten Ansätze an, gelten die im Merkblatt N1/2007 der ESTV aufgelisteten Pauschalbeträge (z. B. für Erwachsene 6’480 Franken pro Jahr bzw. 540 Franken pro Monat). Diese Ansätze, die als brutto (inkl. MWST) zu verstehen sind, können auch auf die einzelnen Mahlzeiten aufgeteilt werden. In diesem Fall gelten pro Mahlzeit und Person die folgenden Mahlzeitenansätze:
- Frühstück
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CHF
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3.00
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- Mittagessen
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CHF
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8.00
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- Abendessen
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CHF
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7.00
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Ob die Jahres- bzw. Monatspauschale oder die Mahlzeitenansätze gewählt werden, ist der steuerpflichtigen Person überlassen. Da es jedoch bei der Berechnung der Vorsteuerkorrektur der vorgenannten Beträge darauf ankommt, welche Personen verpflegt werden, empfiehlt die ESTV aus Praktikabilitätsgründen, nach Möglichkeit die Jahres- bzw. Monatspauschalen anzuwenden. Denn je nach Personengruppe kommen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung.
Dabei gilt es die folgenden Personengruppen zu unterscheiden:
-
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr (zur Abgrenzung dient das Kalenderjahr; bis Ende des Jahres, in welchem der Jugendliche 18-jährig wird, gilt er als unter 18-jährig):
Für den gesamten Betrag ist eine Vorsteuerkorrektur zum reduzierten Satz vorzunehmen.
Allfällige Entnahmen von Tabakwaren sind in den obgenannten Ansätzen nicht enthalten. Bei solchen Entnahmen ist die Vorsteuerkorrektur immer zum Normalsatz vorzunehmen.
Die mit obigen Ansätzen ermittelten Beträge sind von der steuerpflichtigen Person mindestens einmal pro Jahr als Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) zum jeweiligen Steuersatz zu deklarieren.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 17.09.2022; vgl. betreffend zeitliche Wirkung
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).