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Die mit der Beherbergung in direktem Zusammenhang stehenden, nachfolgend abschliessend aufgeführten Nebenleistungen können zum Sondersatz versteuert werden. Dies unabhängig davon, ob sie im Preis für die Übernachtung eingeschlossen sind oder separat fakturiert werden:

  • Zimmerreinigung;

  • Zurverfügungstellung von Bett- und Frottierwäsche;

  • Radio- und Fernsehbenützung (ohne Pay-TV);

  • Zugang zum Internet (ohne Benützungsgebühren);

  • Versorgung von Zelten, Wohnwagen und Motorhomes mit Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Entsorgung von Abwasser und Kehricht;

  • Benützung der sanitären Anlagen (ohne Waschmaschine) auf Campingplätzen.

 

Werden solche Leistungen nicht vom Hotel, sondern von einem Dritten erbracht, der dem Gast im eigenen Namen Rechnung stellt, ist das Entgelt zum Normalsatz zu versteuern.


03.05.2021
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