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Stellt ein Hotel einem anderen Hotel ein oder mehrere Zimmer zur Verfügung (der eine Hotelier hilft beispielsweise dem anderen Hotelier, Kapazitätsengpässe zu überbrücken), liegt eine Beherbergungsleistung vor, die zum Sondersatz steuerbar ist.

 

Werden jedoch ein oder mehrere Zimmer oder gar ein ganzer Hoteltrakt von einem Hotel an ein anderes Hotel für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zur ausschliesslichen Benützung vermietet (d.h. der Mieter kann über die entsprechenden Zimmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verfügen), liegt eine von der Steuer ausgenommene Vermietung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG vor.

 

Bezüglich einer allfälligen Nutzungsänderung siehe MWST-Info Nutzungsänderungen.


18.08.2015
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