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Provisionszahlungen, die der Hotelier an Reisebüros, Verkehrsvereine usw. für das Zuführen von Kunden ausrichtet, gelten nicht als Entgeltsminderung. Solche Zahlungen werden als Aufwand verbucht.

 

Werden die Leistungen des Hoteliers mit denjenigen des Reisebüros in einem Beleg verrechnet, ist für die korrekte steuerliche Behandlung die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung zu beachten.

 

Hat das Reisebüro beziehungsweise der Verkehrsverein seinen Sitz im Ausland und ist dieses nicht im MWST-Register eingetragen, handelt es sich um einen steuerbaren Bezug von Dienstleistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ( MWST-Info Bezugsteuer).

 

Das vom Gast zu bezahlende Entgelt für die Beherbergung unterliegt der MWST zum Sondersatz.

 

Beispiel
Ein Schweizer Reisebüro bucht im Namen und für Rechnung eines Kunden ein Zimmer und erhält dafür vom Hotelier eine Provision. Das Reisebüro versteuert die Provision zum Normalsatz. Der Hotelier seinerseits verbucht diese Provision als Aufwand und kann die in Rechnung gestellte und bezahlte MWST im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer geltend machen.
Das volle vom Gast zu bezahlende Entgelt ist vom Hotelier zum Sondersatz zu versteuern.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.05.2018
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