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Das erhaltene Entgelt aus Verträgen (in Form von Naturalleistungen oder Bargeld), die einen Sportler dazu verpflichten, Ausrüstungsgegenstände eines Lieferanten zu tragen oder zu benützen (z.B. Ski, Schläger, Schuheoder Kleider) oder Werbung für Produkte eines Sponsors zu machen (z.B. für Fahrzeuge, Banken oder Versicherungen), ist zum Normalsatz steuerbar.

 

Die Abtretung von Bildrechten (Benützung des Bildes und des Namens des Sportlers oder der Sportmannschaft im Fernsehen, im Radio, in Zeitungen usw.) ist ebenfalls zum Normalsatz steuerbar.

 

Diese Leistungen unterliegen dem Empfängerortsprinzip. Hierzu sind auch die Ausführungen unter Ziffer 11.3.1.2 zu beachten.


13.06.2018
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