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Die Verpflegung des Personals (d.h. von Festangestellten oder Aushilfen für die Dauer der Veranstaltung) sowie die Beherbergung des Personals gelten als entgeltliche Leistungen. Mehr dazu in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe.

 

Werden anlässlich von Veranstaltungen Leistungen dieser Art für Freiwillige erbracht, liegt keine entgeltliche Leistung im Sinne von Artikel 47 MWSTV vor. Dennoch kann die in Rechnung gestellte Vorsteuer auf den Aufwendungen betreffend die Verpflegung oder die Beherbergung von Freiwilligen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Als Freiwillige gelten Personen, denen pauschal oder effektiv nur jene Kosten vergütet werden, die ihnen aus ihrer Mitwirkung an der Veranstaltung entstehen.


08.07.2015
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