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Die in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG aufgezählten Mittelflüsse gelten nicht als Entgelte und müssen deshalb nicht versteuert werden.

 

Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt.

 

Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG erhält. Alle übrigen in Artikel 18 Absatz 2 MWSTG genannten Nicht-Entgelte führen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.

 

Die diesbezüglichen Einzelheiten sind in den MWST-Infos Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen beziehungsweise Subventionen und Spenden zu finden.


27.07.2020
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