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Darunter fallen die im eigenen Betrieb gewonnenen Gärtnereierzeugnisse (Pflanzen, Blumen, Gemüse u. dgl.), und zwar auch dann, wenn sie zu Arrangements und dergleichen veredelt werden. Die Art der Vermarktung und der Abnehmerkreis spielen keine Rolle. Es ist somit unerheblich, ob solche Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft angeboten werden, an steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Händler oder direkt an den Konsumenten geliefert werden.

 
 

Beispiele

  • Im eigenen Betrieb gewonnene Samen und Zwiebeln für Blumen und Gemüse;
  • aus zugekauften Sämlingen im eigenen Betrieb gezogene Setzlinge;
  • aus im eigenen Betrieb gezogenen Schnittblumen gebundene Blumensträusse;
  • im eigenen Betrieb gezogene Pflanzen und/oder Schnittblumen, auch wenn sie zu Arrangements oder Kränzen veredelt werden.

 

Wird für die Versteuerung dieser Leistungen optiert (Art. 22 MWSTG), so besteht auf den entsprechenden Aufwendungen Anspruch auf den Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

 

Näheres zu den Voraussetzungen und Merkmalen der Option kann der nachfolgenden Ziffer 3 entnommen werden.

 

Nähere Informationen zu den Themenkreisen

 

gärtnerische Bereiche als Urproduzenten (z.B. reine Produktionsgärtnereien oder Baumschulen);

 

Berechnung des für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzes bei einem Urproduzenten mit steuerbaren Tätigkeiten;

 

steuerliche Behandlung der Umsätze aus eigener Produktion beziehungsweise Trennung eines von der Steuer ausgenommenen Betriebsteils bei gegebener Steuerpflicht

 

können der MWST-Branchen-Info Urproduktion und nahe stehende Bereiche entnommen werden.


09.01.2015
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