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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Wird zu Gunsten des Auftraggebers ein Depot eingerichtet, unterliegen die Depoteinlage, die daraus resultierenden Zinseinnahmen sowie eventuelle Nachschüsse nicht der Steuer. Allfällige Rückzahlungen aus Überschüssen an den Auftraggeber gelten dementsprechend auch nicht als Entgeltsminderungen.

 

Zu versteuern sind jeweils die für die Arbeitsausführung dem Depot belasteten Fakturen. Der Zeitpunkt der Versteuerung richtet sich nach der vom Leistungserbringer angewandten Abrechnungsart (bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung; bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten im Zeitpunkt der Vereinnahmung).


12.08.2013
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