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Gemäss Artikel 28 Absatz 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer, die von ihr deklarierte Bezugsteuer und die von ihr entrichtete Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen. Vorbehalten bleiben jedoch der Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug gemäss Artikel 29 MWSTG und die Kürzung des Vorsteuerabzugs gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG.

 

Für Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen bedeutet dies, dass allgemeine und nicht zuordenbare Beiträge der öffentlichen Hand bei entgeltlich ins Ausland gelieferten Hilfsgütern zu einer entsprechenden Vorsteuerabzugskürzung führen.

 

Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, führen zu einer Vorsteuerkorrektur auf den allgemeinen Aufwendungen, sofern für die Leistung nicht optiert wird respektive nicht optiert werden kann ( MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Erstattungen, Beiträge und Beihilfen der öffentlichen Hand für die Ausfuhr von Hilfsgütern führen hingegen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 18 Abs. 2 Bst. k i.V.m. Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

 

Werden Hilfsgüter (Nahrungsmittel, Kleider, Möbel und andere Gegenstände) unentgeltlich ins Ausland abgegeben und bezahlt die öffentliche Hand keine Beiträge dafür, muss keine Vorsteuerkorrektur (kein Eigenverbrauch gemäss Art. 31 MWSTG) vorgenommen werden. Die Ausfuhr der Hilfsgüter muss mit entsprechenden Unterlagen belegt werden.


15.06.2015
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