Für Entwicklungsprojekte, die nicht auf den unter Ziffer 5.3.1 aufgelisteten gesetzlichen Bestimmungen basieren, gilt Folgendes:
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Werden diesbezüglich Dienstleistungen erbracht, die für eine Region im Ausland bestimmt sind, so gilt die ausländische Region als Ort der Dienstleistungen. Die Entschädigungen, die aufgrund von Auftragsverhältnissen zwischen Bundesstellen und entsprechenden Projektbeauftragten (sowie allenfalls auch Unterbeauftragten) ausgerichtet werden, unterliegen nicht der Inlandsteuer. Für Unterbeauftragte gelten dieselben Voraussetzungen wie unter Ziffer 5.3.1 aufgeführt.
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Den Projektbeauftragten (bzw. gegebenenfalls auch den Unterbeauftragten) wird empfohlen, den Auftrag des Bundes (samt dem detaillierten Projektbeschrieb), allfällige Dokumente bezüglich Weitervergabe des Auftrags sowie die Entschädigungsabrechnungen als Bestätigung aufzubewahren beziehungsweise zu erstellen.
Beispiel 1
Ein inländisches Hilfswerk wird durch das SECO mit einem Projekt zum Aufbau eines Gesundheitssystems in einer afrikanischen Stadt beauftragt. Dieses Projekt basiert auf einem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem betreffenden Staat in Afrika. Das Hilfswerk trifft vorab im Ausland einige Abklärungen, arbeitet anschliessend im Inland ein Projekt aus und hilft den Verantwortlichen des betreffenden afrikanischen Staates bei der Umsetzung des Projektes vor Ort. Bei diesem Auftrag liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland und die Entschädigung durch den Bund unterliegt nicht der Inlandsteuer.
Beispiel 2
Gleiche Situation wie in Beispiel 1, nur besteht zusätzlich der Auftrag, ein bereits bestehendes afrikanisches Spital mit neuem Mobiliar auszustatten und einen Spitaltrakt umzubauen. Dazu vergibt das Hilfswerk Aufträge an inländische Lieferanten von Spitalmobiliar und an ein inländisches Architekturbüro. Die Umbauarbeiten werden von Unternehmen vor Ort vorgenommen.
Bei den Lieferanten des Spitalmobiliars ist das Entgelt – Ausfuhrnachweis vorausgesetzt – von der Steuer befreit. Die Leistungen des Architekturbüros gelten als im Ausland erbracht und unterliegen nicht der Inlandsteuer (Ort der Dienstleistung am Ort der gelegenen Sache; Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG;
MWST-Info Ort der Leistungserbringung sowie MWST-Branchen-Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien).
Beispiel 3
Eine im Inland ansässige im Bereich der humanitären Hilfe tätige Aktiengesellschaft wird vom Bund mit einem Projekt zur Bekämpfung der Armut in einer lateinamerikanischen Region beauftragt. Dieses Projekt basiert auf einem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Regierung dieses Staats in Lateinamerika. Weil die Aktiengesellschaft selbst auf diesem Gebiet wenig Erfahrung hat, beauftragt sie eine im Inland ansässige Stiftung mit den Abklärungen vor Ort und der Ausarbeitung des Projektes. Zwischen der Aktiengesellschaft und der Stiftung wird ein entsprechender Vertrag abgeschlossen. Die Aktiengesellschaft nimmt die Oberaufsicht wahr und ist für die Kommunikation mit dem Bund und der Regierung der lateinamerikanischen Region zuständig.
Im genannten Fall liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland. Dies gilt sowohl für die Leistungen der Aktiengesellschaft als auch diejenigen der Stiftung. Die Entschädigung durch den Bund sowie die Weitergabe eines Teils davon an die Stiftung unterliegen bei beiden nicht der Inlandsteuer.
Beispiel 4
Gleiche Situation wie in Beispiel 3, die Aktiengesellschaft führt jedoch die Abklärungsarbeiten vor Ort selbst durch und zieht die Stiftung lediglich für die Ausarbeitung des Projektes bei. Auch in diesem Fall liegt der Ort der erbrachten Dienstleistungen bei beiden Leistungserbringern im Ausland und die Entschädigung unterliegt nicht der Inlandsteuer.
Beispiel 5
Gleiche Situation wie in Beispiel 3, die Aktiengesellschaft führt jedoch sämtliche Projektarbeiten selbst aus und zieht die Stiftung beziehungsweise ein Buchhaltungs- oder Treuhandunternehmen lediglich für die vom Bund verlangten administrativen Arbeiten bei (z. B. Erstellen der Abrechnungen und Aufzeichnungen oder Buchführung).
Im genannten Fall liegen bei der Stiftung beziehungsweise beim Buchhaltungs- oder Treuhandunternehmen keine Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe mehr vor, sondern administrative Dienstleistungen, die zum Normalsatz steuerbar sind (Ort der Dienstleistung im Inland bzw. Voraussetzungen für Unterbeauftragte nicht erfüllt [in casu ausschliesslich administrative Arbeiten]).
Im Gegensatz zu den hiervor erwähnten Beispielen ist zu beachten, dass bei Auftragsverhältnissen, die lediglich Abklärungen im In- und Ausland im Sinne von Machbarkeitsstudien enthalten (d. h. ein konkretes Projekt wird weder geplant noch ausgeführt), als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Die Entschädigung des Bundes beziehungsweise einer inländischen Organisation ist somit grundsätzlich zum Normalsatz steuerbar.
Eine Ausnahme hierzu liegt lediglich vor, wenn solche reinen Abklärungen gestützt auf einen entsprechenden Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der betreffenden ausländischen Regierung erfolgen. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Abklärungen für die ausländische Region bestimmt sind und der Ort der Dienstleistung deshalb im Ausland liegt. Die Entschädigung des Bundes beziehungsweise der beauftragten Organisation unterliegt nicht der Inlandsteuer. Als Bestätigung (Aufbewahrung empfohlen) dienen zum Beispiel der Auftrag des Bundes (samt dem detaillierten Projektbeschrieb), die Entschädigungsabrechnungen oder eine Kopie des Staatsvertrages.
Bei Aufträgen im Rahmen der humanitären Hilfe wie namentlich bei Katastropheneinsätzen im Ausland (z. B. bei Überschwemmungen, Tsunamis, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Unwettern, Stürmen, Hungerkatastrophen und Kriegen) liegt der Ort der Dienstleistung im Ausland. Die Entschädigung durch die zuständige Bundesstelle beziehungsweise durch die beauftragte Organisation unterliegt nicht der Inlandsteuer. Als Bestätigung (Aufbewahrung empfohlen) dienen beispielsweise der Auftrag des Bundes (samt Einsatzbeschrieb) sowie die Entschädigungsabrechnung.