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Eine Veranstaltung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG ist ein Anlass mit Gelegenheitscharakter, der somit nicht ständig, sondern ein- oder mehrmals, im Maximum jedoch sechsmal pro Jahr stattfindet. Darunter fallen folgende Anlässe:

  • Basare;

  • Flohmärkte;

  • Abgabe von Abzeichen oder sonstigen Gegenständen (z.B. Früchte oder Schokolade) im Rahmen von Mittelbeschaffungsaktionen auf der Strasse und von Tür zu Tür;

  • Galaabende und Wohltätigkeitsbälle;

  • Tombola- und Lottoveranstaltungen im Rahmen von Unterhaltungsanlässen.

 

Weitere Ausführungen hierzu können der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden.


20.08.2018
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