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Einnahmen aus solchen Veranstaltungen sind von der Steuer ausgenommen, sofern sie dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen und ausschliesslich für deren Nutzen eingesetzt werden. Werden die erzielten Mittel hingegen für die Finanzierung von steuerbaren Tätigkeiten verwendet, sind die Einnahmen aus solchen Veranstaltungen zum massgebenden Satz steuerbar.

 

Sobald die erzielten Mittel sowohl für steuerbare als auch für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten eingesetzt werden, müssen die Einnahmen entsprechend aufgeteilt werden.

 

Beispiel 1
Ein Wohnheim für behinderte Personen organisiert einen Basar. Die damit erzielten Einnahmen werden für den Kauf von neuem Mobiliar für das eigene Restaurant (das auch für Drittpersonen zugänglich ist) eingesetzt. Die Erlöse aus dem Basar sind zum massgebenden Satz steuerbar.

 

Beispiel 2
In einem Alterswohnheim wird ein Flohmarkt durchgeführt. Die daraus erzielten Einnahmen werden für den Kauf eines neuen Fernsehers im Freizeitraum der Pensionsgäste eingesetzt. Die Erlöse aus dem Flohmarkt sind von der Steuer ausgenommen.

 

Auf den Aufwendungen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, welche von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).

 

Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischer Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Dies bedeutet, dass die den Anlass durchführende Einrichtung die Vorsteuern auf dem Einkauf und auf den im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung angefallenen Kosten nur im Ausmass der steuerbaren Verwendung geltend machen kann.


27.07.2020
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