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In Fällen der grenzüberschreitenden Versorgung durch Elektrizitätsunternehmen mit Sitz im Inland via eigenes Netz im Ausland liegt der Ort der Lieferung im Ausland. Die Lieferung gilt gemäss Artikel 7 Absatz 2 MWSTG als am Sitz des Empfängers erbracht. Das Entgelt für diese Lieferungen unterliegt nicht der Steuer. Der Nachweis ist nach Artikel 81 Absatz 3 MWSTG zu erbringen. Als Nachweis können beispielsweise Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder eine Kopie der Mehrwertsteuerdeklaration des Empfängerlandes dienen.


11.06.2015
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