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Der Verkauf von Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Bescheinigungen für die Herkunft der Energie beziehungsweise für den ökologischen Mehrwert (z. B. «grüne Zertifikate» oder auch ausländische Bescheinigungen wie «Renewable Energy Certificates») zusammen mit der Energielieferung stellt eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung dar (Ort der Leistung nach Art. 7 Abs. 2 MWSTG, Empfängerortsprinzip). Der von der Energielieferung losgelöste Verkauf von Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Bescheinigungen für die Herkunft der Energie ist eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung (Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG, Empfängerortsprinzip).

 

Praxisänderung infolge eines Gerichtsurteils gültig ab 20.10.2020 (betreffend Gültigkeit; MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.10.2020
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