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Nach dem per 1. Januar 2018 revidierten Energiegesetz (EnG) erhalten Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und auch andere Begünstigte Vergütungen und Beiträge. Aus steuerlicher Sicht ist zu entscheiden, ob es sich dabei um Entgelte für Energielieferungen (Art. 18 Abs. 1 MWSTG), Kostenausgleichszahlungen (Art. 18 Abs. 2 Bst. g MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) handelt. Zu beachten ist, dass der Erhalt von Kostenausgleichszahlungen - im Gegensatz zu Subventionen - nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

 

In der folgenden Tabelle werden die Zahlungsflüsse (Vergütungen und Beiträge) nach dem EnG im Einzelnen erläutert und steuerlich beurteilt:

 

Vergütung /
Beitrag

Gesetzliche
Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche
Beurteilung

Direktvermarktung
(Einspeise-
vergütungssystem
[EVS])

Art. 21 ff. EnG;
Art. 14 EnFV

Betreiber im EVS mit Direktvermarktung sind selber für den Absatz ihres Stroms verantwortlich.
Sie müssen sich selber einen Käufer suchen, der ihnen den Strom zu den attraktivsten Konditionen
(Marktpreis) abnimmt.
Für den ökologischen Mehrwert der Elektrizität erhalten sie eine Einspeiseprämie.
Zusätzlich erhalten sie ein Bewirtschaftungs-
entgelt
für die mit der Vermarktung zusammenhängenden Kosten (Art. 26 EnFV).

  • Einspeise-
    prämie und
    Bewirtschaf-
    tungsentgelt =
    Kostenaus-
    gleichszahlung

  • Marktpreis =
    Entgelt für
    Energie-
    lieferung


Vergütung /
Beitrag

Gesetzliche
Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche
Beurteilung

Investitionsbeiträge
für Wasserkraft-
anlagen und für
Biomasse-
anlagen

Art. 26 f. EnG;
Art. 47 ff. und
68 ff. EnFV

Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können.

Kostenausgleichs-
zahlung

Einspeisung zum

Referenz-Marktpreis
(EVS)

Art. 21
Abs. 2
i.V.m.
Art. 23 EnG;
Art. 15 EnFV

Betreiber kleiner Anlagen und von Anlagen, bei denen kein Potenzial zur zeitlichen Steuerung vorhanden ist, können von der Direktvermarktung ausgenommen werden. Stattdessen wird ihnen der Referenz-Marktpreis garantiert. Hinzu kommt die Einspeiseprämie für den ökologischen Mehrwert.

  • Einspeise-
    prämie =
    Kostenaus-
    gleichszahlung

  • Referenz-
    Marktpreis =
    Entgelt für
    Energie-
    lieferung

Mehrkosten-
vergütung
nach bisherigem
Recht

Art. 73
Abs. 4 EnG

Erläuterungen zum EVS.

Kostenausgleichs-
zahlung

Einmalvergütung
für Photo-
voltaikanlagen

Art. 25 EnG;
Art. 36 ff. EnFV

Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können.

Kostenausgleichs-
zahlung

Investitionsbeiträge
für Wasserkraft-
anlagen und für
Biomasseanlagen

Art. 26 f. EnG;
Art. 47 ff. und
68 ff. EnFV

Investitionshilfen für bestimmte Anlagetypen, die nicht am EVS teilnehmen können.

Kostenausgleichs-
zahlung


Vergütung /
Beitrag

Gesetzliche
Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche
Beurteilung

Marktprämie

Art. 30 f. EnG;
Art. 89 ff. EnFV

Mit dem Marktprämienmodell
sollen Grosswasser-
kraftanlagen, deren Strom am Markt unter den Gestehungskosten verkauft werden muss, mit einer Marktprämie von maximal 1 Rp./kWh unterstützt werden. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet und soll zur vorübergehenden Linderung der angespannten Situation der am Markt exponierten Betreiber dienen.

Kostenausgleichs-
zahlung

Wettbewerbliche
Ausschreibungen

Art. 32 EnG;
Art. 20 ff. EnV

Förderung von verbrauchsseitigen Massnahmen
einschliesslich Effizienz-
massnahmen im Bereich der Elektromobilität.

Subvention

Geothermie-
Erkundungs-
beiträge
und Garantien

Art. 33 EnG;
Art. 25 ff. EnV

Geothermie-
Erkundungsbeiträge sollen die Einstiegshürde
von Geothermie-P
rojekten
(unsichere Fündigkeits-
aussichten und hohe Kosten) senken.

Subvention

Sanierung
Wasserkraft

Art. 34 EnG;
Art. 30 ff. EnV

Erstattung der Kosten der Sanierung von Wasserkraftwerken aus ökologischen Gründen.

Subvention 


Vergütung /
Beitrag

Gesetzliche
Grundlage

Erläuterungen

Steuerliche
Beurteilung

Rückerstattung
Netzzuschlag

Art. 39 - 43 EnG;
Art. 39 ff. EnV

Rückerstattung des Netzzuschlags

  • an stromintensive Unternehmen (Endverbraucher), die eine Zielvereinbarung abschliessen und sich dazu verpflichten, in einem bestimmten Umfang in Effizienz-
    massnahmen zu investieren (Art. 39 ff. EnG) oder

  • an Endverbraucher, welche durch den
    Zuschlag in ihrer Wettbewerbs-
    fähigkeit erheblich beeinträchtigt würden (Art. 42 EnG).

Nicht-Entgelt;
keine Kürzung
des Vorsteuer-
abzuges
beim Empfänger.

 

Änderung per 01.01.2018 aufgrund der Revision des EnG.


27.07.2018
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