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(Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG)
 
Als steuerbare Leistungen gelten beispielsweise:

  • Der Verkauf von Immobilien mit Option (Ziff. 5.2);

  • die Vermietung von Immobilien mit Option (Ziff. 6);

  • die Beherbergung von Gästen in Hotels, Ferienhäusern und/oder -wohnungen (Ziff. 7.2);

  • die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (Ziff. 7.2);

  • die Vermietung von Campingplätzen und Mobilheimparks durch deren Betreiber (Ziff. 7.3);

  • die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung (Ziff. 7.4.2.2);

  • die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage, gehören (Ziff. 7.5);

  • die Vermietung von Bootsanlegestellen, Bojenplätzen und Liegeplätzen in Bootshäusern mit Aufhängevorrichtungen (Ziff. 7.6);

  • die Vermietung von Schliessfächern (Ziff. 7.7);

  • die Vermietung von Messestandflächen und von einzelnen Räumen in Messe- und Kongressgebäuden (Ziff. 7.8);

  • das Zurverfügungstellen von Gebäudeflächen, Schaukästen, Vitrinen und dergleichen zu Reklamezwecken (Ziff. 9.5);

  • das Einräumen eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts, auf dem Grundstück eine Mobilfunkantenne zu erstellen und zu betreiben (Ziff. 9.7);

  • das Aufbewahren und Einlagern von Gegenständen (Ziff. 9.10);

  • die Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften (Ziff. 10);

  • Hauswartarbeiten, die nicht vom Hauseigentümer oder seinen Angestellten ausgeführt werden, sondern von Dritten bezogen werden (Ziff. 11).

 

Die an diplomatische Missionen, diplomatische Vertreter, internationale Organisationen usw. erbrachten Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 143 - 150 MWSTV).


03.08.2015
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