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Wo nachstehend die Begriffe Option oder optiert verwendet werden, sind darunter die nach Artikel 22 MWSTG freiwillig versteuerten Leistungen zu verstehen, welche nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (insbesondere die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken oder Teilen davon).

 

Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldo- oder der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können Leistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG nicht freiwillig versteuern (Art. 77 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 3 MWSTV).

 

Weitere Ausführungen zur Option können u. a. auch noch der Ziffer 5.2 entnommen werden.


18.11.2020
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