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Die Übertragung erfolgt als von der Steuer ausgenommene Leistung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG mit der Folge, dass beim Veräusserer unter Umständen eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch gem. Art. 31 MWSTG) vorzunehmen ist ( MWST-Info Nutzungsänderungen). Bei dieser Vorsteuerkorrektur sind allfällig geltend gemachte Vorsteuern auf den beim Kauf angefallenen Kosten sowie auf den Erschliessungskosten ( Ziff. 1.3) ebenfalls zu berücksichtigen, da diese vorsteuerbelasteten Aufwendungen als Anlagekosten für das Gebäude ( Ziff. 5.2) gelten. Beim Verkauf eines bebauten Grundstücks darf der Verkäufer auf den in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten (Inserate, Vermittlungshonorar usw.) keine Vorsteuern geltend machen.

 

Wird ein Gebäude samt Mobiliar (z.B. Hotel samt Hotelmobiliar) ohne Option veräussert, so ist der Gesamtumsatz (demnach das Gebäude und das Hotelmobiliar, welches nach Art. 644 Abs. 1 und 2 ZGB Zugehör des Gebäudes darstellt) von der Steuer ausgenommen. Bei einer allfälligen Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch gem. Art. 31 MWSTG) ist ausserdem zu beachten, dass die zur Ermittlung des Zeitwertes anzurechnende Abschreibung auch auf dem Zugehör mit 5 % pro Jahr zu berücksichtigen ist.


06.08.2015
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