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Ungeachtet dessen, ob der Eigentümer für die Vermietung optiert hat oder nicht, kann jeder Mieter oder Untermieter für eine allfällige Weitervermietung optieren, sofern die Voraussetzungen unter vorstehender Ziffer 3.1 erfüllt sind.

 

Eine Nutzungsänderung beim Mieter in seiner Funktion als Untervermieter liegt vor, wenn die Option für das Untermietverhältnis beginnt, ganz beziehungsweise teilweise dahinfällt oder erweitert wird.

 

Weitere Einzelheiten zur Nutzungsänderung können der MWST-Info Nutzungsänderungen entnommen werden.

 

Nutzt der steuerpflichtige Mieter resp. Untermieter die gemieteten Räumlichkeiten nicht vollumfänglich für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, so ist der Vorsteuerabzug für die betreffenden Aufwendungen entsprechend zu korrigieren.

 

Ausführliche Informationen zur Vorsteuerkorrektur können der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen entnommen werden.


28.08.2013
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