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Sind die Nebenkosten nicht im Mietvertrag enthalten, sondern werden die entsprechenden Leistungen (z.B. Wasser, Strom, Wärme oder Gebäudereinigung) von einem unabhängigen Dritten direkt mit dem Mieter vereinbart und diesem in Rechnung gestellt, liegt beim Dritten eine zum Normalsatz oder zum reduzierten Steuersatz steuerbare Leistung an den Mieter vor. Ist der Mieter steuerpflichtig, kann er - sofern er die Räumlichkeiten für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet - den Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Nicht als Nebenkosten gelten die üblicherweise durch Dritte fakturierten, ausschliesslich für das vermietete Objekt anfallenden Aufwendungen (z.B. Strom oder Wasser). Werden solche durch den Eigentümer resp. Vermieter in Rechnung gestellt, liegt eine zum entsprechenden Steuersatz steuerbare Lieferung vor.


28.08.2013
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