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Eine steuerpflichtige Person (Einzelunternehmung), die in ihrer eigenen Liegenschaft (ganz oder teilweise) unternehmerisch tätig ist, kann auf den Aufwendungen (Reparaturen, Unterhalt, Nebenkosten und Investitionen) den Vorsteuerabzug auf jenem Gebäudeteil geltend machen, den sie für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit nutzt.

 

Gilt das Gebäude aufgrund der sog. Präponderanz-Methode, welche von den direkten Steuern angewendet wird, nicht als Teil des Geschäftsvermögens und ist somit in der Geschäftsbuchhaltung nicht aktiviert, so sind die Belege der Aufwendungen (inkl. Investitionen), welche nicht über die Geschäftsbuchhaltung bezahlt werden, die jedoch für eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden, aufzubewahren. Die gegenüber der ESTV geltend gemachten Vorsteuern sind auf die jeweiligen Vorsteuerkonten (Aktivseite; allenfalls sogar auf einem separaten Vorsteuerkonto) mit Gegenbuchung über das Privatkonto (Passivseite der Bilanz) zu verbuchen.

 

Die bei der Ermittlung einer allfälligen Nutzungsänderung anfallenden Unterlagen bewahrt die steuerpflichtige Person gemäss Artikel 70 Absatz 3 i.V.m. Artikel 42 MWSTG während 26 Jahren auf (Amortisationsdauer zuzüglich Verjährung).


28.08.2013
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