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Hat der Vermieter dem Mieter eine nachträgliche Mietzinsreduktion zu gewähren (z.B. aufgrund von Baumängeln, äusseren Einflüssen, beschränkter Nutzung des Mietobjekts wegen Umbau, Sanierung und dgl. sowie vertraglich vorbestimmte Anpassungen der bezahlten Miete bei Beendigung oder Verlängerung des Mietvertrages), handelt es sich beim Vermieter um eine Entgeltsminderung. Bei optierten Mietverhältnissen hat der Mieter die Vorsteuern entsprechend zu korrigieren.


28.08.2013
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