Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Während Ferienwohnungen und -häuser sowie Parkplätze im Eigentum von juristischen Personen (z.B. AG oder GmbH) und Personengesellschaften (z.B. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) als Geschäftsvermögen (= unternehmerischer Bereich) gelten, sind diese bei Einzelunternehmungen primär dem Privatvermögen (= nicht unternehmerischer Bereich) zuzuordnen. Wenn in den nachfolgenden Erläuterungen nur der Begriff „Ferienwohnung“ verwendet wird, sind darunter immer auch Ferienhäuser und/oder Parkplätze zu verstehen.

 

Solche Vermögenswerte werden für die Belange der MWST jedoch insbesondere dann dem unternehmerischen Bereich einer Einzelunternehmung zugeordnet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Die Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern und/oder Parkplätzen stellt einen eigenen Betrieb oder Betriebsteil dar.
    Dies ist erfüllt, wenn aus solchen Vermietungen jährlich insgesamt Bruttomietzinseinnahmen (inkl. Nebenkosten) von mehr als 40’000 Franken erzielt werden. Dieser Betrag versteht sich inkl. MWST.
     
  • Die Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze bilden Gegenstand eines gewerbsmässigen Handels mit Liegenschaften.
     

  • Die Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze dienen dem Unternehmen als Betriebsreserve.
     

    Beispiel
    Ein Hotelbetrieb besitzt Ferienwohnungen, die von ihm in Spitzenzeiten als Dependance für die Hotelgäste genutzt werden.
     

  • Die Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze dienen dem Unternehmen als Sicherheit für die ihm gewährten Betriebskredite.

 

Wenn keine der vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, geht die ESTV bei Einzelunternehmungen aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die aus der Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern und/oder Parkplätzen erzielten Entgelte bis maximal 40'000 Franken nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Daraus folgt, dass die Einzelunternehmungen diese Entgelte nicht versteuern müssen und auf den dafür bezogenen Leistungen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Den steuerpflichtigen Einzelunternehmungen steht es jedoch frei, sämtliche derartigen Entgelte zu versteuern (mit Vorsteuerabzugsrecht).


03.02.2015
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?