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Stehen Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze im Gesamt- oder Miteigentum der steuerpflichtigen Person und ihres Ehepartners, bilden diese für die Belange der Mehrwertsteuer ein selbstständiges Steuersubjekt (einfache Gesellschaft). Sie haben die aus der Vermietung vorgenannter Objekte erzielten Entgelte zum entsprechenden Steuersatz (d.h. die Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern sind zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen und die Vermietung von Parkplätzen sind zum Normalsatz steuerbar) zu versteuern, sofern die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTG erfüllt sind beziehungsweise auf die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Artikel 11 MWSTG verzichtet wird.


06.08.2015
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