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Handelt es sich um Parkplätze, die nicht unter Ziffer 7.4.2.1 fallen, liegt eine Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen vor, die grundsätzlich – ungeachtet der Mietdauer – zum Normalsatz steuerbar ist (Ausnahme: Vermietung von Parkplätzen als unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung).

 

Nicht im Gemeingebrauch stehen also namentlich:

  • Parkplätze in Parkhäusern, ungeachtet dessen, ob sie im Eigentum von Privaten oder der öffentlichen Hand stehen;

  • Parkplätze auf öffentlichen Plätzen, die durch eine Zugangssperre (z. B. Barriere oder Poller) vom Strassenbereich abgegrenzt sind;

  • die zu bestimmten Gebäuden bzw. Einrichtungen wie Spitälern, Verwaltungsgebäuden, Schulen, Bahnhöfen, Arztpraxen oder Firmen gehörenden Parkplätze, unabhängig davon, ob sie kurzfristig (z. B. an Besucher) oder langfristig (z. B. an das Personal) vermietet werden;

  • von Gemeinwesen auf zugemieteten Grundstücken bewirtschaftete Parkplätze;

  • Parkplätze in sogenannten Park+Ride-Anlage, ungeachtet dessen, ob sie im Eigentum von Privaten oder der öffentlichen Hand stehen.

 

Zu beachten ist, dass die Vermietung als Gegenstand der zwischen den Mietvertragsparteien getroffenen Vereinbarung zum Normalsatz steuerbar ist; auf die tatsächliche Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter kommt es hingegen nicht an.

 

Die Vermietung von solchen nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen ist jedoch dann von der Steuer ausgenommen (Gegenausnahme), wenn es sich bei deren Vermietung um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt. Dies trifft nur dann zu, wenn

  • es sich beim Vermieter und beim Mieter beider Objekte jeweils um die gleichen Rechtspersonen handelt;

  • die Parkplätze dem Mieter während der ganzen im Mietvertrag vereinbarten Zeitdauer zur Verfügung stehen;

  • die Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist;

  • die Nebenleistung die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und dadurch mit ihr zusammenhängt;

  • die Nebenleistung üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt;

  • ein örtlicher bzw. räumlicher Zusammenhang mit dem Grundstück resp. dem Gebäude und den Parkplätzen gegeben ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parkplätze Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befinden (z. B. Einfamilienhausüberbauung mit gemeinsamer Tiefgarage).

 

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Nicht von Bedeutung ist die feste Zuteilung eines bestimmten Platzes. Es ist also zulässig, dass der Mieter innerhalb eines definierten Areals irgendeinen Platz belegen kann. Der Platzanspruch muss aber garantiert sein (keine Überbelegungen).

 

Ebenso ist die Vermietung eines ganzen Parkhauses oder einzelner Etagen von der Steuer ausgenommen, sofern für die Vermietung nicht optiert wird.


10.10.2022
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