Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Beispiel 1
Herr und Frau Kocher sind Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung in der Überbauung Hofmatt. Zusätzlich zur Wohnung haben sie in der Tiefgarage der Überbauung einen Parkplatz gemietet. Beim Vermieter handelt es sich um die gleiche Rechtsperson. Ihre 23-jährige Tochter Leonie wohnt noch zu Hause. Weil sie seit kurzem ein eigenes Auto besitzt, schliessen Herr und Frau Kocher mit dem Vermieter einen Mietvertrag für einen zusätzlichen Parkplatz in der Tiefgarage ab.

 

Beim Vermieter sind beide Parkplatzvermietungen von der Steuer ausgenommen. Schliesst demgegenüber der Vermieter den Mietvertrag für den Parkplatz mit der Tochter Leonie ab, so unterliegt diese Vermietung der Steuer zum Normalsatz.

 

Beispiel 2
Frau Hayoz wohnt in Givisiez und arbeitet in Bern. Im Mietvertrag zur Wohnung ist die Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle der von ihr bewohnten Liegenschaft inbegriffen. Da die gleiche Vermieterin auch Liegenschaften und Parkplätze in der Stadt Bern besitzt, mietet Frau Hayoz in der Nähe ihres Arbeitsplatzes einen zweiten Parkplatz.

 

Die Vermietung des Parkplatzes in Bern stellt für die Vermieterin eine zum Normalsatz steuerbare Leistung dar, da es sich bei diesem Parkplatz nicht mehr um eine Nebenleistung handelt. Demgegenüber sind die Vermietung der Wohnung und des Einstellhallenplatzes in Givisiez von der Steuer ausgenommen.

 

Beispiel 3
Eine Schule mietet von einer Pensionskasse einen Gebäudeteil für die Unterbringung des Sekretariats sowie 15 Parkplätze. Deren 3 stehen dem Sekretariatspersonal sowie Besuchern unentgeltlich zur Verfügung. Die übrigen 12 Parkplätze vermietet die Schule mit dem Einverständnis der Pensionskasse an Lehrkräfte weiter.

 

Die Vermietung aller 15 Parkplätze stellt bei der Pensionskasse eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Vermietung des Gebäudeteils dar. Sofern für die Mieteinnahmen optiert wird, ist die Steuer auf dem Gesamtentgelt (Büroräume und Parkplätze) zu entrichten.

Ist die Schule steuerpflichtig, hat sie ihrerseits als Untervermieterin das Entgelt aus der Weitervermietung der 12 Parkplätze zum Normalsatz zu versteuern.

 

Beispiel 4
Eine Immobiliengesellschaft vermietet einem Detaillisten ein Verkaufslokal mit einer Fläche von 300 m2 sowie auf dem gleichen Areal 20 Kundenparkplätze für die Zeit von 08.00 - 19.00 Uhr. Für die Zeit von 19.00 - 08.00 Uhr vermietet die Immobiliengesellschaft diese Parkplätze an Wohnungsmieter im gleichen Gebäude.

 

Die Vermietung der Parkplätze gilt als Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Lokal- beziehungsweise Wohnungsvermietung. Sofern die Immobiliengesellschaft für das Mietverhältnis mit dem Detaillisten optiert, muss sie die betreffenden Entgelte versteuern.

 

Beispiel 5
Ein Inhaber einer Garage gibt altershalber seine Geschäftstätigkeit auf und vermietet deshalb die ganze Betriebsliegenschaft, bestehend aus Werkstatt mit 5 Reparaturplätzen, Autowaschanlage, Ersatzteillager, Büro und Ausstellungsraum, seinem Sohn. Die Fläche der Parzelle erlaubt zudem das Abstellen von rund 30 Fahrzeugen im Freien.

 

Die Vermietung dieser Parkplätze stellt eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Liegenschaftsvermietung dar. Sofern für die Mieteinnahmen optiert wird, ist die Steuer auf dem Gesamtentgelt zu entrichten.

 

Beispiel 6
Zwecks Durchführung eines Openair-Konzerts vermietet ein Landwirt dem Organisator eine Wiese. Der Umsatz aus deren Vermietung ist von der Steuer ausgenommen. In unmittelbarer Nähe vermietet er ihm eine Fläche für das Abstellen der Fahrzeuge der Konzertbesucher.

 

Die Vermietung der Parkplatzfläche bildet eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Vermietung der Wiese und ist ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

 

Beispiel 7
Ein Auto-Occasionshändler mietet ein Areal für das Abstellen von 40 Fahrzeugen mit 2 darauf abgestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Containern, von denen er den einen als Büro, den anderen für die Ausführung kleinerer Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen verwendet.

 

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Containern nicht um Immobilien handelt, kann sich hinsichtlich der Parkplätze die Frage einer Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung gar nicht stellen. Sowohl die Vermietung des Areals als auch diejenige der beiden Container unterliegen beim Eigentümer des Areals der Steuer zum Normalsatz.

 

Beispiel 8
Eine Pensionskasse vermietet einem Möbelhaus in der Nähe einer Grossstadt ein Lagerhaus. Das Möbelhaus hat seine Verkaufsräumlichkeiten in der Innenstadt von einer Immobiliengesellschaft gemietet. Um den Kunden und dem eigenen Personal Parkplätze anbieten zu können, mietet es von der Pensionskasse im Parkhaus neben den Verkaufsräumen in der Innenstadt zusätzlich 20 Parkplätze.

 

Die Vermietung dieser 20 Parkplätze gilt nicht als Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Lagerhausvermietung; die Vermietung dieser Parkplätze ist somit von der Pensionskasse zum Normalsatz zu versteuern.

 

Beispiel 9
Im Rahmen der Durchführung eines Motocross vermietet eine Gemeinde dem Veranstalter des Motocross eine Wiese für das Abstellen der Fahrzeuge der Besucher. Die Wiese, auf der das Motocrossrennen stattfindet, wird von einer steuerpflichtigen Unternehmung vermietet.

 

Die Vermietung der Wiese durch die Gemeinde unterliegt bei dieser der Steuer zum Normalsatz, da es sich hier um eine steuerbare Lieferung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstabe c MWSTG handelt. Die Vermietung der Wiese durch die steuerpflichtige Unternehmung ist bei dieser von der Steuer ausgenommen (mit Optionsmöglichkeit).

 

Beispiel 10
Verschiedene Eigentümer von Wohnbauten in einer Überbauung haben für die Erstellung einer gemeinsamen Tiefgarage eine Miteigentümergemeinschaft (MEG) gebildet. Die Miteigentümer sind im Grundbuch eingetragen. Die von den Gemeinschaftern nicht selbst benutzten Parkplätze werden durch die MEG vermietet.

 

Die betreffenden Vermietungen an Dritte unterliegen bei der MEG (da diese aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht Steuersubjekt ist) der Steuer zum Normalsatz.

 

Beispiel 11
Aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages sind sämtliche Stockwerkeigentümer (STWE) einer kleinen Überbauung verpflichtet, in der darin errichteten Tiefgarage, die sich im Eigentum des seinerzeitigen Erstellers der Überbauung (Generalunternehmer) befindet, mindestens einen Parkplatz zu mieten.

 

Die Vermietung dieser Parkplätze unterliegt beim Generalunternehmer der Steuer zum Normalsatz. Soweit ein STWE sein Eigentum nicht selbst bewohnt, sondern dieses vermietet und seinem Mieter auch den vorstehenden Parkplatz weitervermietet, ist diese Vermietung des Parkplatzes eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Wohnungsvermietung.

 

Beispiel 12
Herr Müller ist Eigentümer eines dreigeschossigen Chalets im autofreien Wengen. Um dessen Vermietbarkeit zu steigern, mietet er im Parkhaus neben dem Bahnhof in Lauterbrunnen 3 Parkplätze.

 

Diese Vermietung ist beim Parkhausbetreiber zum Normalsatz steuerbar.

 

Herr Müller vermietet nun das Chalet einerseits und die 3 Parkplätze andererseits an eine Familie mit 3 erwachsenen Kindern, die in Wengen offiziell Wohnsitz begründet.

 

Der örtliche Zusammenhang ist hier gegeben, weil es sich um die nächstgelegene Parkmöglichkeit handelt. Bei der Vermietung der Parkplätze handelt es sich um eine Nebenleistung zu der von der Steuer ausgenommenen Chaletvermietung.


03.02.2015
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?