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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG)

 

Die Vermietung von Bootsanlegestellen, Bojenplätzen, Liegeplätzen in Bootshäusern mit Aufhängevorrichtungen usw. ist zum Normalsatz steuerbar.

 

Bei einem Neubau oder einer Erweiterung eines Bootshafens erhalten häufig nur diejenigen Personen einen Bootsplatz, die dafür ein Darlehen gewähren. Das gesamte Darlehen ist als Vorauszahlung für die zukünftigen Mieteinnahmen vom Vermieter der Bootsplätze im Zeitpunkt des Erhalts zum Normalsatz steuerbar. Nach Fertigstellung des Bootsplatzes wird ein solches Darlehen i.d.R. an den periodisch zu zahlenden Mietzins gemäss der vertraglichen Vereinbarung (Laufzeit z.B. 10 Jahre) angerechnet und jährlich amortisiert. Die fortlaufende Amortisation dieses Darlehens hat beim Vermieter mehrwertsteuerlich keine Konsequenzen, da das Darlehen beim Erhalt versteuert wurde. Der vom Mieter nach Anrechnung des Darlehens noch verbleibende periodisch zu zahlende Mietzins ist vom Vermieter ebenfalls zum Normalsatz zu versteuern.


28.08.2013
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