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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG)

 

Die Vermietung von Standflächen in Messe- und Kongressgebäuden ist zum Normalsatz steuerbar. Gleiches gilt für die Vermietung einzelner Räume in derartigen Gebäuden.

 

Die Vermietung von ganzen Messe- und Kongressgebäuden an den Betreiber resp. Veranstalter ist jedoch von der Steuer ausgenommen. Vom Betreiber resp. Veranstalter seinerseits ist die Vermietung der einzelnen Standplätze an die Aussteller resp. Mieter der Räume hingegen zum Normalsatz zu versteuern.

 

Zur Vermietung von Markt- und Standplätzen im Freien wird auf die nachfolgende Ziffer 9.2 verwiesen.


28.08.2013
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