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Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) an die Stockwerkeigentümer (STWE) sind von der Steuer ausgenommen, soweit die Leistungen in

  • der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch;

  • seinem Unterhalt, der Instandsetzung oder der sonstigen Verwaltung;

  • der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen

 

bestehen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG). Gleiches gilt für diejenige Miteigentümergemeinschaft (MEG), welche ebenfalls nur solche Leistungen an ihre Miteigentümer (ME) weiterverrechnet.

 

Im Gegensatz dazu gelten bei MEG, welche eine Immobilie vorwiegend als Kapitalanlage zur Renditeerzielung gemeinsam halten und diese vermieten, die gleichen Bestimmungen wie bei der Vermietung eines Grundstücks ( Ziff. 6).


28.08.2013
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