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Die separat in Rechnung gestellten Beiträge für den Erneuerungsfonds gelten als von der Steuer ausgenommene Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) und müssen somit nicht versteuert werden. Ebenfalls nicht zu versteuern ist der bei der STWEG resp. MEG vorhandene Bestand des Erneuerungsfonds im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Steuerpflicht. Die steuerpflichtige STWEG resp. MEG kann die auf den Aufwendungen ausgewiesene Vorsteuer im Umfang der im Zeitpunkt der Aufwendungen optierten Leistungen an die STWE resp. ME (i.d.R. nach Wertquoten) geltend machen.

 

Bei Investitionen, welche durch den Erneuerungsfonds ganz oder teilweise vorfinanziert sind, ist bei der Rechnungsstellung an diejenigen STWE resp. ME, bei denen für die unter Ziffer 8.1 aufgezählten Leistungen optiert wurde, zu beachten, dass die MWST auf dem Bruttobetrag - also vor der Verrechnung mit dem Fondsbestand - zum aktuell gültigen Steuersatz geschuldet und auszuweisen ist (vgl. nachfolgendes Beispiel).

Bei der Rechnungsstellung an diejenigen STWE resp. ME, bei denen nicht optiert wurde, ist die auf den Aufwendungen lastende Vorsteuer verdeckt zu überwälzen, da diese keinen Vorsteuerabzug vornehmen können.

 

Beispiel

 

 

Eigentümer mit Option 

 

Wertquote 60 %

Eigentümer ohne Option

 

Wertquote 40 %

 

 

 

Beträge in CHF

 

Fondsbestand

 

1'800.00

Umbauarbeiten

 

2'000.00

 

Rechnung des Generalunternehmers an die Gemeinschaft

Umbauarbeiten

 

2'000.00

zuzüglich 7,7 % MWST

 

154.00

 

 

 

Total

 

2'154.00

 

 

 

Vorsteuerabzug bei der Gemeinschaft:

60 % von 160

92.40

 

Rechnung der Gemeinschaft an den Eigentümer mit Option

Umbauarbeiten

60 % von 2'000

1'200.00

zuzüglich 7,7 % MWST

 

    92.40

 

 

1'292.40

Verrechnung mit Fondsbestand

60 % von 1'800

- 1'080.00

 

 

 

Zu bezahlender Restbetrag

 

 212.40

 

Rechnung der Gemeinschaft an den Eigentümer ohne Option

Umbauarbeiten

40 % von 2'154

861.40

Verrechnung mit Fondsbestand

40 % von 1'800

- 720.00

 

 

 

Zu bezahlender Restbetrag

 

141.40



12.09.2018
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