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Erbringt der Vermieter nach Ziffer 9.3.2 (z.B. Garagebetrieb) gegenüber dem Mieter (i.d.R. Mineralölgesellschaft, welche die Tankstelle im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibt) nebst der von der Steuer ausgenommenen Gebäudevermietung noch weitere Leistungen, ist Folgendes zu beachten:

  • Soweit es sich um zeitlich unbedeutende Leistungen handelt wie beispielsweise Sauberhaltung und Funktionskontrolle der Tankstelleneinrichtungen, Störungsmeldungen an den Betreiber oder Weiterleitung eingezogener Karten, so werden diese als Nebenleistungen zur Gebäudevermietung betrachtet und sind daher ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

  • Eine selbstständige, zum Normalsatz steuerbare Hauptleistung wird hingegen dann angenommen, wenn beispielsweise eigentliche Tankwartleistungen erbracht werden wie Treibstoff einfüllen, Scheiben reinigen, Pneudruck- und Ölkontrolle, Inkasso des Treibstoffs und dergleichen.

 

Weitere Informationen zur Vermietung von Tankstellen können der MWST-Branchen-Info Motorfahrzeuggewerbe entnommen werden.


28.08.2013
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