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Die Standortentschädigung für Bancomaten gilt als eine steuerbare Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e Ziffer 1 MWSTG (Abgeltung eines Rechts). Der Ort der Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip).

Wird im Zusammenhang mit diesem Recht gleichzeitig ein Raum zur Wartung und dem Betrieb des Bancomaten vermietet, handelt es sich gesamthaft um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung eines Gebäudeteils (mit Optionsmöglichkeit).


07.08.2015
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