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Die Überlassung eines Grundstücks zwecks entgeltlichen Abbaus von Bodenschätzen (z.B. Sand, Kies, Stein oder Geröll) stellt auch bei Wiederherstellung des früheren Zustandes die Gewährung eines Rechts (Abbaurecht; Dienstleistung gemäss Art. 3 Bst. e MWSTG) dar, die steuerbar ist. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache). Wird das Recht indes im Grundbuch eingetragen (dinglich gesichert), ist die Gewährung dieses Rechts von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG; mit Optionsmöglichkeit).

 

Sofern der Inhaber des Abbaurechts einem Dritten gegen Entgelt die Möglichkeit einräumt, eine bestimmte Menge der Bodenschätze zu entnehmen, liegt eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung vor.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen entnommen werden.

 

Ziffer gültig ab 1. Juli 2016 (betreffend Gültigkeit; Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.06.2016
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