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Eine Leistung gilt grundsätzlich als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG).

 

Will eine steuerpflichtige Person hingegen geltend machen, sie handle als Vertreter einer Vertragspartei (Vertretener) im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 MWSTG, d. h. sie handle im Namen und für Rechnung des Vertretenen, so ist eine Zuordnung der Leistung an den Vertretenen nur möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vertreter ist durch den Vertretenen gehörig bevollmächtigt (vorab oder nachträglich, vgl. Art. 32 bzw. 38 OR);

  • der Vertreter gibt dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt, dass er in fremdem Namen handelt und keine eigenen Leistungen (z. B. Garantieleistungen) erbringt und kein Risiko (z. B. Delkredere- oder sonstiges wirtschaftliches Risiko) trägt, oder das Vertretungsverhältnis ergibt sich aus den Umständen. Vorauszusetzen ist aber, dass der Vertreter grundsätzlich (insbesondere auf Verlangen des Leistungsempfängers) bereit ist, die Identität des Vertretenen bekannt zu geben;

  • der Vertreter erbringt den Nachweis, dass er als Vertreter handelt;

  • der Vertretene ist für die ESTV ersichtlich, d. h. der Vertreter gibt der ESTV die Identität des Vertretenen bekannt.

 

Sind die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung erfüllt, wird die Leistung an den Leistungsempfänger nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugerechnet, und der Vertreter hat die Leistung nicht zu versteuern. Der Vertreter muss lediglich über seine Provision mit der ESTV abrechnen.

 

Erhält der Leistungsempfänger vom Vertreter eine Rechnung, welche mit MWST über den Gesamtbetrag ausgestellt wurde und nicht ausdrücklich oder erkennbar im Namen und für Rechnung des Vertretenen gehandelt wird, weist dies auf ein Eigengeschäft des Vertreters hin.

 

Der Ort der Vertretung beziehungsweise Vermittlung  ebenso wie andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ( Ziff. 2.1.1) richtet sich nach dem Ort, an dem das Grundstück gelegen ist (Ort der gelegenen Sache; Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).


09.10.2020
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