Wird bei der Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern eine Stellvertretung geltend gemacht, sind die Erfordernisse erfüllt, wenn im Mietvertrag der Eigentümer als Vermieter erscheint und der Stellvertreter keinerlei Gewährleistung für die einwandfreie Erfüllung der Beherbergungsleistung gegenüber dem Mieter übernimmt. Wird der Eigentümer nicht genannt, hat der Stellvertreter im Mietvertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vermietung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt und die Identität des Vertretenen auf Verlangen des Mieters bekannt gegeben wird.
Der Ort der Vermittlungsdienstleistung in Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip; MWST-Info Ort der Leistungserbringung und MWST-Branchen-Info Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine).
Beispiel 1
Herr Fritz Huber aus Basel besitzt in Frankreich eine Ferienwohnung. Die Liegenschaftsverwaltung mit Sitz in Genf vermittelt diese Wohnung - ausdrücklich im Namen und für Rechnung des nicht namentlich genannten Eigentümers - einer Familie mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Liegenschaftsverwaltung macht die Mieter der Ferienwohnung in den Vertragsunterlagen darauf aufmerksam, dass sie die Identität des Eigentümers auf ihr Verlangen bekannt gibt. Zudem übernimmt die Liegenschaftsverwaltung keinerlei Gewährleistung für die einwandfreie Erfüllung der Beherbergungsleistung.
Der Ort der Vermittlungsdienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Die Herrn Fritz Huber in Rechnung gestellte Vermittlungsprovision ist bei der Liegenschaftsverwaltung von der Steuer befreit, da die vermittelte Leistung ausschliesslich im Ausland bewirkt wird (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).
Beispiel 2
Herr Karl Schmidt aus Karlsruhe (DE) besitzt im Berner Oberland eine Ferienwohnung. Die beauftrage Liegenschaftsverwaltung mit Sitz in Thun vermittelt die Wohnung einer Familie mit Wohnsitz in der Schweiz. Im Mietvertrag wird Herr Karl Schmidt als Vermieter genannt.
Die von Herrn Karl Schmidt ausgerichtete Provision unterliegt bei der Liegenschaftsverwaltung nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer, weil der Wohnsitz von Karl Schmidt im Ausland liegt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).
Ziffer gültig ab 1. Juli 2016 (betreffend Gültigkeit;
Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).