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Es gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung (Art. 20 Abs. 2 MWSTG). In Abweichung davon sind die für den normalen Unterhalt einer Liegenschaft notwendigen Leistungen (Kauf von Heizöl, Treppenhausreinigung, Gartenbauarbeiten usw.) vom Leistungserbringer an die Liegenschaftsverwaltung adressierten Rechnungen bezüglich der Adressierung an keine Formvorschriften gebunden. Die Stellvertretung ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein entsprechendes schriftliches Auftragsverhältnis vorliegt und die bezogenen Leistungen in der Liegenschaftsbuchhaltung des Vertretenen (Eigentümer) verbucht werden.

 

Bezieht hingegen die Liegenschaftsverwaltung bei Dritten Leistungen für sich selber, so sind diese Leistungen in der Buchhaltung der Verwaltung zu verbuchen. Bei deren Weiterverrechnung handelt es sich in der Folge um eigene Leistungen der Verwaltung, die sie zum massgebenden Steuersatz versteuern muss.


28.08.2013
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