Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

Die Liegenschaftsverwaltung hat die Möglichkeit, als Bevollmächtigte auch im Namen und für Rechnung des Eigentümers einen Hauswart anzustellen. Wenn der Hauswartvertrag den Eigentümer als Arbeitgeber ausweist und die Hauswartlöhne in der Liegenschaftsbuchhaltung des Eigentümers verbucht sind, gilt der Hauswart als dessen Angestellter.

 

Gilt die Liegenschaftsverwaltung als Arbeitgeberin des Hauswarts, erbringt sie gegenüber dem Eigentümer zum Normalsatz steuerbare Hauswartleistungen.


28.08.2013
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?