Steuerpflichtige Personen, die Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemischt verwenden, d.h. sowohl für steuerbare Leistungen (z.B. Beratungsleistungen) als auch für von der Steuer ausgenommene Leistungen (z.B. Vermietung ohne Option), oder die Gegenstände und Dienstleistungen sowohl im unternehmerischen als auch im nicht unternehmerischen Bereich verwenden, haben den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTG).
Im Sinne einer Vereinfachung können steuerpflichtige Personen die Vorsteuerkorrektur beziehungsweise -kürzung (bei Subventionen) im unternehmerischen Bereich (steuerbare und von der Steuer ausgenommene Leistungen bzw. Nicht-Entgelte) wie folgt vornehmen. Die Entgelte für die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen, für welche gemäss Artikel 22 Absatz 2 MWSTG nicht optiert werden kann (Hauswartwohnungen), sind gegenüber der ESTV zum Normalsatz (sog. „stille Versteuerung“) abzurechnen. Diese Steuer ist nicht als Umsatzsteuer, sondern als Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren (
Ziff. 6.9).
Bei der Vereinfachung beim Erhalt von Subventionen handelt es sich ebenfalls nicht um eine Versteuerung dieses Nicht-Entgelts, sondern um eine vereinfachte Berechnung der Vorsteuerkürzung. Dabei ist der Betrag der erhaltenen Subvention (= 107,7 %) unter Ziffer 900 und die mit dem Normalsatz berechnete Vorsteuerkürzung unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Die vorgenannten Vereinfachungen sind jedoch nicht anwendbar bei der Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken (
Ziff. 3.1 Bst. a; mit Ausnahme der Hauswartwohnung) genutzt werden.
Unter die Vereinfachung im Zusammenhang mit Immobilien fallen (abschliessende Aufzählung):
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Die von der Steuer ausgenommene Vermietung von Hauswartwohnungen in geschäftlich genutzten Immobilien;
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Einnahmen aus Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Für die Anwendung dieser Vereinfachungen bedarf es keiner Bewilligung der ESTV. Die Anwendungsdauer beträgt mindestens eine Steuerperiode. Bei Beginn und am Ende der Anwendung der Vereinfachung (bei Hauswartwohnungen) kann es zu einer Vorsteuerkorrektur kommen. Dies deshalb, weil bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode die Vorsteuerkorrektur wegen der Erzielung von der Steuer ausgenommener Leistungen in einem Schritt, bei Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens jedoch laufend (über einen längeren Zeitraum verteilt) erfolgt. Bei Subventionen muss diese Vereinfachung während der gesamten Abschreibungsdauer des finanzierten Objektes beibehalten werden.
Beispiel
Beim Bau eines Industriegebäudes entscheidet sich der steuerpflichtige Ersteller, die zukünftigen Mieteinnahmen der Hauswartwohnung „still zu versteuern“ und dafür beim Bau die Vorsteuer auf den Investitionen vollumfänglich geltend zu machen. Die aus dieser „stillen Versteuerung“ der Mieteinnahmen (= 107,7 %) resultierende MWST ist als Vorsteuerkorrektur unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.
5 Jahre später (auf Anfang der neuen Steuerperiode) ändert der steuerpflichtige Ersteller die gewählte Praxis und deklariert die Mieteinnahmen aus der Hauswartwohnung als eine von der Steuer ausgenommene Leistung (
MWST-Abrechnung; Deklaration neu unter Ziff. 200 und 230). Daraus ergibt sich eine Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch für den noch nicht abgeschriebenen Teil der Investition für die Hauswartwohnung aufgrund des Wechsels der Vorsteuerkorrekturvariante, d.h. Wegfall der „stillen Versteuerung“.

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Für weitere Einzelheiten zur Vorsteuerkorrektur und der Berechnung des Zeitwerts der Vorsteuer gibt die MWST-Info Nutzungsänderungen Auskunft.
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Änderung des MWSTG per 01.01.2018.